Tellian Capital

Kundeninformation

1. Informationen über Finanzinstrumente

Vermögensverwaltungsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden und potenziellen Kunden angemessene Informationen über Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente zu enthalten, damit der Kunde seine Anlageentscheidungen auf genügend fundierter Grundlage treffen kann.

Sämtliche relevanten Informationen finden Sie in der Broschüre der Schweizerischen Bankiervereinigung über «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten», welche ein Anhang zum Vermögensverwaltungsvertrag ist.

2. Kundenkommunikation und allgemeine Informationen

Die Tellian Capital AG (nachstehend «Tellian»), Löwenstrasse 1, CH-8001 Zürich, ist ein Vermögensverwalter nach Art. 17 Abs. 1 Finanzinstitutsgesetz. Sie erreichen uns unter:

Telefonnummer: +41 44 22 44 024 Telefaxnummer: +41 44 22 44 034 E-Mail: info@telliancapital.ch Handelsregisternummer: CHE-108.439.825 MWST-Nummer: CHE-108.439.825 MWST LEI-Nummer: 967600KF42JJULZA0S73

Sie können mit uns jederzeit in Deutsch oder Englisch kommunizieren und werden die entsprechenden Dokumente unserer Vermögensverwaltungsgesellschaft stets in deutscher Sprache erhalten.

Die weitere Kommunikation zwischen der Tellian Capital AG und Ihnen als Kunden wird im Vermögensverwaltungsauftrag geregelt. Wir möchten Sie aber darauf hinweisen, dass die allfällige Verwendung von E-Mails in Bezug auf die Vertraulichkeit gewisse Risiken beinhaltet.

3a. Kundensegmentierung durch den Vermögensverwalter und Opting-in bzw. Opting-out Erklärung durch den Kunden

Als Vermögensverwalter ist Tellian Capital AG gesetzlich verpflichtet, den Kunden einem Kundensegment zuzuordnen. Tellian Capital AG hat den Kunden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen dem untenstehenden Kundensegment zugeordnet.

Entgegen der Kundensegmentierung durch die Tellian Capital AG kann der Kunde – soweit gesetzlich möglich und sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt – freiwillig die Zuordnung zu einem anderen Kundensegment erklären. Durch den Wechsel in ein anderes Kundensegment unterstellt sich der Kunde einem höheren Schutz (Opting-in) oder einem weniger weitgreifenden Schutz (Opting-out).

Verzichtserklärung für professionelle Kunden

Ordnet der Vermögensverwalter den Kunden dem Segment «professionelle Kunden» zu oder hat der Kunde mittels Opting-in oder Opting-out erklärt, dass er als professioneller Kunde gelten will, verzichtet der Kunde ausdrücklich darauf, dass der Vermögensverwalter die Verhaltensregeln nach Art. 8 FIDLEG (Inhalt und Form der Informationen), Art. 9 FIDLEG (Zeitpunkt und Form der Informationen), Art. 15 FIDLEG (Dokumentation) und Art. 16 FIDLEG (Rechenschaft) anwendet.

Änderungen

Eine Änderung zum Opting-in bzw. Opting-out hat in Schriftform oder in anderer durch Text nachweisbarer Form zu erfolgen. Sollte der Vermögensverwalter feststellen, dass der Kunde die Voraussetzungen für das betreffende Kundensegment nicht erfüllt, darf er einseitig einen Wechsel in ein Kundensegment mit einem höheren Schutz vornehmen.

3b. Klassifizierung gemäss dem KAG

Zusätzlich zu der Kundesegmentierung des FIDLEG, differenziert das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) zwischen qualifizierten und nicht qualifizierten Anlegern. Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegern offenstehen, was zu mehr Flexibilität bei der Anlagestrategie, den Anlagetechniken oder Zugang zu weiteren Anteilsklassen führen kann. Ebenso ist es möglich, qualifizierten Anlegern ausländische kollektive Kapitalanlagen anzubieten, deren Angebot nicht durch die FINMA genehmigt wurde. Folglich geniessen die qualifizierten Anleger nicht dasselbe Mass an Anlegerschutz.

Soweit der Kunde einen auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen hat, gilt der Kunde gemäss Gesetz als qualifizierter Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3ter KAG. Der Kunde kann darauf verzichten, als qualifizierter Anleger zu gelten.

4. Aufsichtsbehörde

Wir sind ein von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) bewilligter Vermögensverwalter nach Art. 17 Abs. 1 Schweizer Finanzinstitutsgesetz und unterstehen den Verhaltensregeln des Schweizer Finanzdienstleistungsgesetzes.

Als Vermögensverwalter werden wir durch eine gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz bewilligte Aufsichtsorganisation beaufsichtigt und bedürfen für die Ausübung unserer Tätigkeit einer Bewilligung der FINMA.

Unsere Aufsichtsorganisation ist die AOOS: AOOS Clausiusstrasse 50 8006 Zürich Telefon: +41 44 215 98 98 E-Mail: info@aoos.ch Website: www.aoos.ch Die Bewilligung wurde erteilt von: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) Laupenstrasse 27 CH-3003 Bern Telefon: +41 31 327 91 00 E-Mail: info@finma.ch Website: www.finma.ch

5. Berichterstattung und Rechnungslegung

Die Details zur Berichterstattung und Rechnungslegung sind dem Vermögensverwaltungsauftrag zu entnehmen.

6. Massnahmen zum Schutz des anvertrauten Kundenvermögens

Die Tellian Capital AG erbringt lediglich Vermögensverwaltungsdienstleistungen. Sie verwahrt selbst keine Finanzinstrumente der Kunden.

7. Umgang mit Interessenkonflikten

Die Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten sind dem Anhang 5 zum Vermögensverwaltungsauftrag zu entnehmen.

8. Benchmark

Um die Leistungen der Vermögensverwaltung (Portfoliomanagement) im Rahmen der definierten Anlageziele vergleichbar zu machen, verwenden wir als Bewertungsmethode eine sogenannte Benchmark. Die Benchmark unterscheidet sich für die jeweiligen Kundenportfolios und wird je nach Anlageziel und -strategie festgelegt. Bei individuell zusammengestellten Depots und speziellen Wünschen des Kunden für die Anlagestrategie wird die Benchmark jeweils individuell mit dem Kunden vereinbart oder auf eine Benchmark verzichtet.

9. Anlageziele / Art der zulässigen Anlagen

Die Anlageziele im Rahmen der Vermögensverwaltung (Portfoliomanagement) werden im Kundenprofil (bzw. Anlegerprofil) definiert, welches Teil des Vermögensverwaltungsauftrages ist. Die Art der zulässigen Anlagen ergibt sich ebenfalls aus dem Vermögensverwaltungsvertrag.

10. Bewertung von Finanzinstrumenten

Die Tellian Capital AG verwendet für die Bewertung der im Kundenportfolio gehaltenen Finanzinstrumente folgende Bewertungskriterien:

11. Ausführung von Aufträgen

Die Grundsätze zur Ausführung von Aufträgen sind dem Anhang 4 zum Vermögensverwaltungsauftrag zu entnehmen («Execution Policy»).

12. Kosten

Die Kosten sind im Vermögensverwaltungsauftrag geregelt und können dort entnommen werden.

Es besteht die Möglichkeit, dass den Kunden aus der Vermögensverwaltung im Zusammenhang mit den für sie angeschafften Finanzinstrumenten und Wertpapierdienstleistungen noch weitere Kosten und Steuern entstehen können, die nicht vom Gesamtentgelt umfasst sind und ihm in Rechnung gestellt werden können.

13. Beschwerdeverfahren / Ombudsstelle

Zur Einreichung einer Beschwerde ist grundsätzlich das Formular gemäss Anhang zu verwenden. Die Beschwerde ist nach Möglichkeit elektronisch an die obgenannte E-Mail-Adresse der Tellian Capital AG einzureichen. Die Tellian Capital AG wird sich bemühen, sämtliche relevanten Beweismittel und Informationen bezüglich der Beschwerde zusammenzutragen und zu prüfen. Der Beschwerdeführer wird innerhalb von 20 Tagen eine Stellungnahme zu seiner Beschwerde erhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle. Die Tellian Capital AG ist folgender Ombudsstelle angeschlossen:

Ombud Finance Switzerland (OFS) Rue du Conseil Général 10 1205 Genf Telefon: +41 22 808 04 51 E-Mail: contact@ombudfinance.ch Website: www.ombudfinance.ch

Die Ombudsstelle ist weder ein Gericht noch verfügt sie über Rechtsprechungsbefugnis. Sie fördert vielmehr das Gespräch zwischen den involvierten Parteien und unterbreitet ihnen eine Verhandlungslösung. Da die Parteien an den Vorschlag der Ombudsstelle nicht gebunden sind, steht es ihnen frei, diesen anzunehmen oder andere, zum Beispiel rechtliche Massnahmen zu ergreifen.

14. Einlagensicherung (esisuisse)

Esisuisse, die Einlagensicherung, sichert Kundengelder bei Banken und Effektenhändler in der Schweiz. Sollten die Kundeneinlagen infolge eines Konkurses nicht mehr verfügbar sein, erhält jeder Kunde sein Geld bis zu einem Maximum von CHF 100'000 vom Liquidator ausbezahlt. Das gilt pro Kunde und Institut.

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